Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 315b

§ 315b – Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823), normal normal Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, normal normal Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968, normal normal normal arabic wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrages weitergeleistet.

Kurz erklärt

  • Personen, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente hatten, sind betroffen.
  • Die Rente bezieht sich auf verschiedene Verordnungen zur freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung.
  • Es handelt sich um eine normale Zusatzrente.
  • Die Rente wird um 6,84 Prozent erhöht.
  • Der bisherige Betrag der Rente bleibt weiterhin bestehen.